Bayern (GSG) - am 01.08.2009 in Kraft getreten
Innovationsklausel: Durch Rechtsverordnung können weitere Ausnahmen zugelassen
werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann.
Ausnahmen vom Rauchverbot
- Einraum-Gastronomie mit weniger als 75m² Gastfläche: Eine Ausnahme vom Rauchverbot ist in getränkegeprägten Gaststätten möglich. Betreiber müssen dauerhaft von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen; eine zeitlich unterschiedliche Nutzung ist unzulässig
- Einraum-Gastronomie ab 75m²: Keine Ausnahmen vom Rauchverbot möglich
- Zutritt ab 18 Jahre
- Bei geschlossenen Gesellschaften ist das Rauchen gestattet
Speisenangebot in Einraum-Kneipen
- Speisen als „untergeordnete Nebenleistungen“ in getränkegeprägten
Gaststätten erlaubt.
Abgetrennte Nebenräume
- Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ist gestattet. Hier ist das
volle Speisenangebot erlaubt - Zutritt ab 18 Jahren
Diskotheken
- Das Rauchen kann in einem Nebenraum nur gestattet werden, sofern sich
darin keine Tanzfläche befindet
Raucherclubs
- Clublösungen sind nicht möglich
Festzelte
- Das Rauchen in vorübergehend betriebenen (21 Tage) Bier-, Wein- und
Festzelten sowie als Festhallen genutzte ortsfeste Hallen auf Volksfesten und
vergleichbar großen Veranstaltungen ist gestattet - Es gilt keine Altersbeschränkung
- Das volle Speisenangebot ist erlaubt