Bayern (GSG) - am 01.08.2009 in Kraft getreten

Innovationsklausel: Durch Rechtsverordnung können weitere Ausnahmen zugelassen
werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann.

Ausnahmen vom Rauchverbot

  • Einraum-Gastronomie mit weniger als 75m² Gastfläche: Eine Ausnahme vom Rauchverbot ist in getränkegeprägten Gaststätten möglich. Betreiber müssen dauerhaft von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen; eine zeitlich unterschiedliche Nutzung ist unzulässig
  • Einraum-Gastronomie ab 75m²: Keine Ausnahmen vom Rauchverbot möglich
  • Zutritt ab 18 Jahre
  • Bei geschlossenen Gesellschaften ist das Rauchen gestattet 

Speisenangebot in Einraum-Kneipen

  • Speisen als „untergeordnete Nebenleistungen“ in getränkegeprägten
    Gaststätten erlaubt.

Abgetrennte Nebenräume

  • Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ist gestattet. Hier ist das
    volle Speisenangebot erlaubt 
  • Zutritt ab 18 Jahren

Diskotheken

  • Das Rauchen kann in einem Nebenraum nur gestattet werden, sofern sich
    darin keine Tanzfläche befindet

Raucherclubs

  • Clublösungen sind nicht möglich

Festzelte 

  • Das Rauchen in vorübergehend betriebenen (21 Tage) Bier-, Wein- und
    Festzelten sowie als Festhallen genutzte ortsfeste Hallen auf Volksfesten und
    vergleichbar großen Veranstaltungen ist gestattet
  • Es gilt keine Altersbeschränkung
  • Das volle Speisenangebot ist erlaubt