Bremen (BremNiSchG) - In Kraft getreten am 01.01.2009

Ausnahmen vom Rauchverbot

  • Einraum-Kneipen mit weniger als 75 m² Gastfläche²
  • Zutritt ab 18 Jahre
  • Das Rauchverbot gilt auch bei geschlossenen Veranstaltungen

Speisenangebot in Einraum-Kneipen

  • Keine Verabreichung zubereiteter Speisen, die zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind. Insbesondere ist laut Begründung die Verabreichung vollständiger
    Mahlzeiten, leicht verderblicher Speisen sowie in der Gaststätte selbst hergestellter Speisen nicht gestattet. Unzulässig ist darüber hinaus das
    sog. Bistro Angebot (Salate, Pizza, belegte Baguettes)

Abgetrennte Nebenräume

  • Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ist gestattet

Raucherclubs

  • Eine Clublösung ist nur dann möglich, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht
    verfolgt wird