Hamburg (HmbPSchG)
Ausnahmen vom Rauchverbot
- Einraum-Kneipen bis 75m²
- Zutritt ab 18 Jahre
- Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Art der Nutzung
Speisenangebot in Einraum-Kneipen
- Ausschließlich Schankerlaubnis. Die Verabreichung zubereiteter Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle ist untersagt
Abgetrennte Nebenräume
- Raucherraum muss gut sichtbar gekennzeichnet und ein untergeordneter
Raum sein, dem im Betrieb keine zentrale Rolle zukommt. Die Größe des
Raumes ist nicht vorgegeben. Es darf keinen permanenten Luftaustausch
zwischen Raucherraum und dem übrigen Gebäude geben. Mindestens ein
Fenster, sonst entsprechende Lüftungsanlage. Arbeits-, Besprechungs-
oder Sozialräume dürfen nicht als Raucherraum genutzt werden.
Raucherclubs
- Grundsätzlich kein Rauchverbot. Rechtliche Vorraussetzungen für einen
Verein müssen geschaffen werden. Entscheidung trifft Registergericht
Hamburg
Festzelte
- Das Rauchverbot gilt nicht bei zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltungen
in einem Festzelt (z. B. Hamburger Dom)