Hamburg (HmbPSchG)

Ausnahmen vom Rauchverbot

  • Einraum-Kneipen bis 75m²
  • Zutritt ab 18 Jahre
  • Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Art der Nutzung

Speisenangebot in Einraum-Kneipen

  • Ausschließlich Schankerlaubnis. Die Verabreichung zubereiteter Speisen zum
    Verzehr an Ort und Stelle ist untersagt

Abgetrennte Nebenräume

  • Raucherraum muss gut sichtbar gekennzeichnet und ein untergeordneter
    Raum sein, dem im Betrieb keine zentrale Rolle zukommt. Die Größe des
    Raumes ist nicht vorgegeben. Es darf keinen permanenten Luftaustausch
    zwischen Raucherraum und dem übrigen Gebäude geben. Mindestens ein
    Fenster, sonst entsprechende Lüftungsanlage. Arbeits-, Besprechungs-
    oder Sozialräume dürfen nicht als Raucherraum genutzt werden.

Raucherclubs

  • Grundsätzlich kein Rauchverbot. Rechtliche Vorraussetzungen für einen
    Verein müssen geschaffen werden. Entscheidung trifft Registergericht
    Hamburg

Festzelte

  • Das Rauchverbot gilt nicht bei zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltungen
    in einem Festzelt (z. B. Hamburger Dom)