Rheinland-Pfalz  (NRSG) - In Kraft getreten am 06.09.2009

Ausnahmen vom Rauchverbot

  • Einraum-Kneipen mit einer Grundfläche von weniger als 75m² 
  • Bei geschlossenen Gesellschaften soll sich an der Regelung des Landes
    Schleswig-Holstein orientiert werden, nach der Veranstaltungsräume
    als Raucherräume für geschlossene Gesellschaften erlaubt sind 
  • Deutlicher Hinweis auf Raucherlaubnis in Einraum- Kneipen, Nebenräumen
    und Festzelten 
  • Bei geschlossenen Veranstaltungen ist das Raucher erlaubt

Speisenangebot in Einraum-Kneipen

  • Einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind erlaubt

Abgetrennte Nebenräume

  • Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ist gestattet, solange Grundfläche und Anzahl Sitzplätze in Raucherräumen nicht größer sind als in
    rauchfreien Räumen

Diskotheken

  • Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne
    Tanzfläche ist gestattet

Festzelte

  • Das Rauchen in Zelten zu Festveranstaltungen ist gestattet, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro
    Kalenderjahr an einem Standort betrieben werden