Rheinland-Pfalz (NRSG) - In Kraft getreten am 06.09.2009
Ausnahmen vom Rauchverbot
- Einraum-Kneipen mit einer Grundfläche von weniger als 75m²
- Bei geschlossenen Gesellschaften soll sich an der Regelung des Landes
Schleswig-Holstein orientiert werden, nach der Veranstaltungsräume
als Raucherräume für geschlossene Gesellschaften erlaubt sind - Deutlicher Hinweis auf Raucherlaubnis in Einraum- Kneipen, Nebenräumen
und Festzelten - Bei geschlossenen Veranstaltungen ist das Raucher erlaubt
Speisenangebot in Einraum-Kneipen
- Einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind erlaubt
Abgetrennte Nebenräume
- Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ist gestattet, solange Grundfläche und Anzahl Sitzplätze in Raucherräumen nicht größer sind als in
rauchfreien Räumen
Diskotheken
- Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne
Tanzfläche ist gestattet
Festzelte
- Das Rauchen in Zelten zu Festveranstaltungen ist gestattet, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro
Kalenderjahr an einem Standort betrieben werden