Saarland Das Gesetz ist verabschiedet und wird zeitnah veröffentlicht

Ausnahmen vom Rauchverbot

  • Alle inhabergeführten Einraum- Betriebe, auch größer als 75m².
  • Zulässig ist eine gelegentliche Vertretung von volljährigen Familienangehörigen
    und Dritten („gelegentlich“ = bis ca. 20 Mal pro Jahr)
  • Zutritt ab 18 Jahre
  • Das Rauchen bei geschlossenen Gesellschaften ist nur in einem permanent
    eingerichteten Raucherraum gestattet

Speisenangebot in Einraum-Kneipen

  • Einfache warme zubereitete Speisen sind erlaubt.

Abgetrennte Nebenräume

  • Das Rauchen in baulich abgetrennten Nebenräumen ist gestattet

Diskotheken

  • Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche ist
    gestattet. 
  • Eine Altersbeschränkung gilt hier nicht

Raucherclubs

  • Clublösungen unterliegen dem Nichtraucherschutzgesetz, soweit sie mit
    Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden

Festzelte

  • Das Rauchen in Festzelten ist gestattet, wenn diese nicht länger als 14
    Tage betrieben werden