Saarland Das Gesetz ist verabschiedet und wird zeitnah veröffentlicht
Ausnahmen vom Rauchverbot
- Alle inhabergeführten Einraum- Betriebe, auch größer als 75m².
- Zulässig ist eine gelegentliche Vertretung von volljährigen Familienangehörigen
und Dritten („gelegentlich“ = bis ca. 20 Mal pro Jahr) - Zutritt ab 18 Jahre
- Das Rauchen bei geschlossenen Gesellschaften ist nur in einem permanent
eingerichteten Raucherraum gestattet
Speisenangebot in Einraum-Kneipen
- Einfache warme zubereitete Speisen sind erlaubt.
Abgetrennte Nebenräume
- Das Rauchen in baulich abgetrennten Nebenräumen ist gestattet
Diskotheken
- Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche ist
gestattet. - Eine Altersbeschränkung gilt hier nicht
Raucherclubs
- Clublösungen unterliegen dem Nichtraucherschutzgesetz, soweit sie mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden
Festzelte
- Das Rauchen in Festzelten ist gestattet, wenn diese nicht länger als 14
Tage betrieben werden